Die Immobiliennachfrage boomt. Steigende Mieten und sinkende Zinsen beflügeln insbesondere private Investitionen in Betongold. Wichtig für Bauherrn: Anfang 2018 ist ein neues Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Es gilt für Verträge, die seit dem 1.1.2018 abgeschlossen werden. Für ältere Verträge greift das bisherige Recht. Die neuen Vorschriften sollen insbesondere die Position von Verbrauchern stärken und für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Mit der Reform wurden zahlreiche Vorschriften im BGB geändert und einige neu eingeführt. ZU den wesentlichen Neuerungen zählt die Einführung eines Verbraucherbauvertrages. Er betrifft Unternehmer, die für Verbraucher tätig werden und ist bei größeren Bauvorhaben (Neubauten und erhebliche Umbauten) zwingend vorgeschrieben und. Verbraucher erhalten ein 14-tägiges Widerrufsrecht, solange kein notarieller Vertrag besteht. Abschlagszahlungen werden begrenzt und das Unternehmen muss seine Bauleistungen beschreiben. Verbindliche Angaben zur Bauzeit (Fertigstellung oder Dauer der Bauausführung) werden Pflicht. Abweichungen von der Baubeschreibung und der Terminplanung gelten als Mängel, für die das Bauunternehmen geradestehen muss. Für den Vertrag ist Textform vorgeschrieben. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Bauherrn Unterlagen herauszugeben, die dieser zur Vorlage bei Behörden oder Kreditinstituten benötigt.
Neu ist auch, dass Auftraggeber dank eines neuen Anordnungsrechts die vereinbarten Leistungen selbst in einer späten Bauphase noch ändern können. Allerdings ist dies in der Regel mit zusätzlichen Kosten verbunden. Der Bauträgervertrag wird ebenfalls als neuer Vertragstyp normiert und im BGB festgeschrieben. Beim Werkvertrag wurden unter anderem die Regelungen und Rechtsfolgen bei einer Kündigung aus wichtigem Grund präzisiert.
Nicht neu aber ebenfalls wichtig: der richtige Versicherungsschutz für Ihr Bauvorhaben. Wir beraten Sie zu den Details.